Die englische LTD

Die limited ist eine Firmenrechtsform nach englischem Recht. Eine Gründung von Deutschland aus ist möglich, setzt aber voraus, dass eine englische Anschrift und eine Person angegeben werden, die das Amt des Directors ausübt. Der Director übernimmt die gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Sämtliche Gesellschafter sind in ihrer Haftung beschränkt, d.h. sie haften lediglich mit dem gesellschaftlichem Vermögen.

Vergleich limited und GmbH

Im Gegensatz zur GmbH ist der Hauptunterschied, dass bei der englischen limited eine Gründung schon ab einem britischen Pfund erfolgen kann. Bei der GmbH hingegen ist ein Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR einzuzahlen. Der Geschäftsführer heißt bei der englischen limited Director, hat aber die gleichen Befugnisse. Von dem erforderlichen Mindeststammkapital ähnelt die englische limited eher der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach deutschem Recht, bei der die Gründung schon ab einem Mindeststammkapital von einem Euro möglich ist.

Vorteil und Nachteil der limited

Der Vorteil der englischen limited ist neben den niedrigen Einzahlungsvoraussetzungen die Tatsache, dass nach der Insolvenz ein Neuanfang durch eine ausländische Rechtsform ermöglicht wird. Allerdings genießt die limited in Deutschland bei Banken weniger Vertrauen als eine GmbH. Einen Kredit für eine limited zu bekommen, bei dem allein die Firma als Sicherheit dient, ist durch das niedrige Stammkapital fast unmöglich, sofern nicht zusätzliche Sicherheiten, z. B. Grundbesitz, persönliches Schuldanerkenntnis über Privatvermögen, etc. vorhanden sind.

Reform des GmbH-Rechts in Deutschland

Durch die Reform des GmbH-Rechts wurde in Deutschland die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als Gegenstück zur englischen limited ins Leben gerufen. Diese muss beim Notar gegründet werden, wobei sich die Gründungskosten je nach dem einzuzahlenden Stammkapital errechnen. Das Stammkapital kann ein Euro beantragen. Jedoch sollte sich auf dem Geschäftskonto, genau wie auf dem Konto der limited, immer ein etwas höherer Betrag befinden, so dass ein reibungsloser Ablauf der täglichen Geschäfte möglich ist. Denn oftmals werden Rechnungen auf die Firma ausgestellt. Sind die Rechnungsbeträge um ein vielfaches höher als das Firmenvermögen, gilt die Firma rein rechtlich als zahlungsunfähig. Deshalb muss der Notar bei Gründung der Unternehmergesellschaft darauf achten, die Rechnung bei einem Mindeststammkapital von einem Euro auf den Gesellschafter und nicht auf die Unternehmergesellschaft auszustellen.

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